Nebenkosten bei Miete einer Wohnimmobilie

Mit der Einführung des sogenannten "Bestellerprinzips" bei der Vermittlung von Mietwohnungen geht der Gesetzgeber ab 01.07.2023 davon aus, dass der Immobilienmakler in der Regel nur mit dem Erstauftraggeber eine Provision vereinbaren kann. Wenn der Immobilienmakler zunächst vom Vermieter oder von einem von diesem dazu Berechtigten beauftragt wird, kann er nur mit diesem eine Provision vereinbaren. Gleichzeitig wird der Makler im Regelfall auf seine Doppelmaklertätigkeit gem. § 5 MaklerG verzichten, vielmehr ausdrücklich gem. § 17 MaklerG erklären, dass er einseitig nur für den Vermieter tätig wird, nicht für den Mieter. 

Eine Provisionsvereinbarung mit dem Wohnungssuchenden kann demnach nur vereinbart werden, wenn der Wohnungssuchende den Makler als erster mit der Vermittlung beauftragt. 
Diese Honorarvereinbarung für einen Suchauftrag ist jedoch nicht wirksam, wenn

  • der Vermieter oder der Verwalter am Unternehmen des Immobilienmakler oder an einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 189a Z 8 UGB) unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder selbst, durch Organwalter oder durch andere maßgebliche Personen Einfluss auf dieses Unternehmen ausüben; 
  • der Immobilienmakler am Unternehmen des Vermieters oder Verwalter oder an einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 189a Z 8 UGB) unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder selbst, durch Organwalter oder durch andere maßgebliche Personen Einfluss auf dieses Unternehmen ausüben;
  • der Immobilienmakler eine zu vermietende Wohnung mit Einverständnis des Vermieters bereits inseriert oder zumindest für einen eingeschränkten Interessentenkreis auf andere Weise beworben hat; 
  • der Vermieter (oder Verwalter oder Organwalter) vom Abschluss eines Maklervertrags mit dem Immobilienmakler abgesehen hat, damit der Wohnungssuchende als Erstauftraggeber provisionspflichtig wird. 

Wird der Maklervertrag mit dem Wohnungssuchenden als erster abgeschlossen, kann der Immobilienmakler gem. § 5 MaklerG weiterhin als Doppelmakler tätig sein, also auch mit dem Vermieter eine Provisionsvereinbarung abschließen. Der Wohnungssuchende kann aber vereinbaren, dass der Makler nur in seinem Auftrag tätig werden darf. 

Kaution:

  • generell werden ca. 3 Monatsmieten Kaution verlangt, dies ist jedoch je nach Objekt individuell verhandelbar
  • die Kaution bleibt bis zur Beendigung des Mietverhältnisses beim Vermieter
  • hinterlässt der Mieter das Objekt ordnungsgemäß, erhält er die gesamte Kaution zurück


Errichtung des Mietvertrages:

  • laut Rechtsanwalts- bzw. Notartarif
  • zzgl. 20 % MwSt.
  • zzgl. Barauslagen


Provision für unsere Vermittlungstätigkeit (nur für Erstauftraggeber):

  • bei Mietdauer unter 3 Jahren: 1 Bruttomonatsmiete 
  • bei Mietdauer über 3 Jahren: 2 Bruttomonatsmiete 
  • jeweils zzgl. 20 % MwSt.

 

Alle Details für Mieter und Vermieter können Sie hier als .pdf downloaden: 

Deutsch: NK Miete - Interessent - nicht Erstauftraggeber
               NK Miete - Auftraggeber Mietinteressent